Bisherige Problematik
Nach Veröffentlichung des letzten Bulletins [1] zur Einordnung von Personen zu bestimmten Impfindikationsgruppen (Stufenplan) ergab sich für viele EMAH-Patienten die Befürchtung, keine Impfpriorisierung zu bekommen. Grund hierfür war, dass „angeborene Herzfehler“ nicht direkt als Vorerkrankung im Stufenplan auftauchte. In diesem waren nur bestimmte Symptome/Folgeerkrankungen, wie etwa Herzinsuffizienz, arterielle Hyperonie oder Arrythmie/Vorhofflimmern genannt.
Weiterhin wurde im Bulletin ([1] S. 54f.) darauf hingewiesen:
„Es obliegt den für die Umsetzung der Impfung Verantwortlichen, einzelne Personen oder Gruppen, die nicht explizit genannt sind, in die Priorisierungskategorien einzuordnen. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkran-kungen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein erhöhtes Risiko angenommen werden kann.“
Leider war daraus nicht abzuleiten, wer verantwortlich für die Einordnung in eine Stufe ist. Für EMAH-Patienten eine ernüchternde Aussage.
Neues Bulletin des RKI vom 4.2.2021
Im neuen Bulletin [2] gibt es leider auch weiterhin keine Änderung zur Einordnung von Personen zu bestimmten Impfindikationsgruppen (Stufenplan). D.h. auch weiterhin werden EMAH-Patienten nicht explizit genannt. Allerdings empfiehlt das RKI eine Art Öffnungsklausel für individuelle Entscheidungen zur Einordnung.
Nun heißt es im neuen Bulletin ([2] S. 4f.):
„Es obliegt daher den für die Priorisierung in den Bundesländern Verantwortlichen, in Einzelfällen Personen, die nicht ausdrücklich im Stufenplan genannt sind, angemessen zu priorisieren. Dies betrifft z. B. Personen mit seltenen, schweren Vorerkrankungen oder auch schweren Behinderun-gen, für die bisher zwar keine ausreichende wissenschaftliche Evidenz bzgl. des Verlaufes einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, für die aber ein deutlich erhöhtes Risiko angenommen werden muss.„
Nun wird die Verantwortung den Ländern zugewiesen. Ob dies vorteilhaft ist, muss sich noch zeigen. Die wesentliche Neuerung besteht darin, dass die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung nun auch für „Schwere Behinderungen“ gegeben wird. Dies könnte zumindest für EMAH-Patienten mit Schwerbehindertenausweis ein Vorteil sein.
Anmerkungen:
[1]= Robert Koch Insitut Epidemiologisches Bulletin 2/2021 vom 14.1.2021 (Hier gehts zum Bulletin 2/2021 des RKI)
[2]= Robert Koch Insitut Epidemiologisches Bulletin 5/2021 vom 04.2.2021 (Hier gehts zum Bulletin 5/2021 des RKI)