Der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat nun (1) beschlossen, dass Patienten auch bei kathetergestützten, elektrophysiologischen Herzuntersuchungen und Ablationen am Herzen einen Anspruch auf eine Zweitmeinung haben.

Bei welchen Eingriffen ist dies möglich?

„Unabhängig von der jeweiligen Grunderkrankung ist eine Zweitmeinung bei planbaren kathetergestützten elektrophysiologischen Herzunter-suchungen und Ablationen am Herzen möglich.“ (2)

Für uns EMAH-Patienten gilt dies beispielsweise bei einem geplanten Herzkatheter, bei welchen Herzrhythmusstörungen untersucht werden sollen oder bei Ablationen. Wichtig ist, dass es keine Rolle spielt, welchen Herzfehler der Patient hat. Außerdem muss der Arzt, welcher den Herzkatheter vorschlägt, den Patienten auf diesen Anspruch hinweisen.

Wer darf eine Zweitmeinung abgeben?

Nicht jeder Arzt darf dies tun. Grundsätzlich sind es folgende Facharztgruppen (2):

„Innere Medizin und Kardiologie, Innere Medizin mit dem Schwerpunkt Kardiologie, Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Kinderkardiologie, Kinder- und Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinder- und Jugendkardiologie“.

Wie viele Ärzte es gibt, die einerseits EMAH-Patienten betreuen und andererseits Erfahrung mit der Untersuchung/Beseitigung von Rhythmusstörungen haben, ist schwer einzuschätzen. Der Kreis der Ärzte, welche die Fähigkeit besitzen eine fundierte Zweitmeinung abzugeben, dürfte daher sehr klein sein. Erschwerend kommt hinzu, dass ein Arzt die offizielle Beratungstätigkeit erst beantragen und genehmigen lassen muss, bevor er diese im Rahmen seiner Beratertätigkeit auch abrechnen kann.

Was macht der beratende Arzt?

Durchsicht der Befunde, Anamnese, zwingend erforderliche Untersuchungen, die der Überprüfung des Befundes dienen.
Übrigens muss auch der Arzt, welcher den Herzkatheter angeordnet hat, tätig werden. Er muss für den Patienten alle erforderlichen Unterlagen bereitstellen.

Fazit:

Als EMAH-Patient sollte man bereits bei der ersten Besprechung zum Herzkatheter/Ablation auf den Wunsch nach einer Zweitmeinung hinweisen. Außerdem sollte man sich rechtzeitig einen Arzt suchen, der diese Beratung anbietet. Welche Ärzte das tatsächlich in ihr Leistungsspektrum aufnehmen werden, wird sich zeigen. Insgesamt wird das Einholen einer Zweitmeinung wohl einiges an Zeit und eigenständiges Handeln von uns Patienten fordern.

Quellen:

(1) Fachnews des G-BA

(2) Veröffentlichung der kassenärztlichen Vereinigung Bayern

Weiterführender Link:

Wer ist der G-BA?

Aktualisiert am 21.6.22