Im folgenden kannst du Paragraph für Paragraph die bisherige Wahlordnung und deren vorgesehene Änderungen einsehen.
Bisherige Wahlordnung von 2018
Gemäß § 12 Abs. 2. der am 17. November 2018 beschlossenen Satzung des Bundesvereins Jugendliche und Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler e.V. nachfolgend Verein genannt, beschließt die Mitgliederversammlung folgende:
Wahlordnung
Diese Wahlordnung hat Gültigkeit für die Wahl des Vereinsvorstandes.
Dem Wahlvorstand obliegt die Vorbereitung der Wahlen. Dazu gehören:
1. Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
2. Einholung der Kurzvorstellungen zur Kandidatur und der Einverständniserklärungen
3. Prüfung der ordnungsgemäßen Kandidatur entsprechend Satzung
4. Vorbereitung der Stimmzettel
5. Vorbereitung der Wahlunterlagen
6. Entgegennahme der Stimmzettel
7. Auswertung und Feststellung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse
Das Vorschlagsrecht haben:
1. die Mitglieder
2. der Vorstand
3. die Bundeskonferenz
(1) Die nach § 2 dieser Wahlordnung Vorschlagberechtigten werden spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge schriftlich für die Wahl des Vorstandes einzureichen.
(2) Wahlvorschläge müssen spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der Eingang ist auf dem Wahlvorschlag mit Datum und Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstands zu vermerken.
(3) Der Wahlvorstand fordert die Kandidierenden für die Vorstandswahlen auf, bis drei Wochen vor der Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung eine Kurzvorstellung und eine Einverständniserklärung für die Kandidatur an ihn zu schicken. Die Aufforderung des Wahlvorstandes enthält Fragen an die Kandidaten, die in der Kurzvorstellung zu beantworten sind. Dabei sind nur Fragen zulässig, die im Zusammenhang mit der Kandidatur stehen.
(1) Die Wahl erfolgt entsprechend § 12 der Satzung des Vereins schriftlich.
(2) Stimmberechtigt ist die gesamte Mitgliedschaft.
(3) Der Wahlvorstand erstellt die schriftlichen Wahlunterlagen.
1. Kurzvorstellung der Kandidaten
2. Stimmzettel mit Einzelstimmabgabe für jeden Kandidaten
3. Wahlumschlag für den Stimmzettel
4. Versandumschlag mit Adressierung an den Wahlvorstand, in den der Wahlumschlag einzulegen ist.
(4) Die Wahlunterlagen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vom Vorstand versandt. Die Wahlunterlagen sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Einberufungsfrist zu übergeben.
(5) Die Mitglieder können die ausgefüllten Wahlunterlagen dem Wahlvorstand postalisch zusenden. Sie sollen so frühzeitig versendet werden, dass sie dem Wahlvorstand drei Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen. Später zugegangene Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Die ausgefüllten Wahlunterlagen können dem Wahlvorstand auch persönlich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung übergeben werden. Nach Beginn der Mitgliederversammlung übergebene Wahlunterlagen werden nicht berücksichtigt. Darauf hat die Versammlungsleitung vor Beginn hinzuweisen. Auf dem Versandumschlag an den Wahlvorstand muss zwingend der Absender angegeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass jedes Mitglied nur eine Stimme abgibt.
(6) Die Öffnung der Wahlumschläge und die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt in einer Pause der Mitgliederversammlung, die durch die Versammlungsleitung festgelegt wird. Der Wahlvorstand zieht sich hierfür in einen abgetrennten Raum zurück.
(7) Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(8) Kandidieren mehr als eine Person für einen Vorstandsposten, so gilt die Person als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl per einfacher Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
(9) Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Beziehen sich o.g. Angaben nur auf einen Vorstandsposten, so zählt der Stimmzettel für alle anderen Posten dennoch.
(10) Jedes Mitglied hat pro zu besetzendem Vorstandsposten eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
Diese Wahlordnung wurde am 10.10.2020 durch die Mitgliederversammlung des Bundesvereins Jugendliche und Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler e.V. beschlossen und tritt am Tage nach Veröffentlichung durch den Vorstand in Kraft.
Änderungsvorschlag 2026
Gemäß § 12 Abs. 2. der am 17. November 2018 XX.XX.XXXX beschlossenen Satzung des Bundesvereins Jugendliche und Erwachsenen mit angeborenem Herzfehler e.V. nachfolgend Verein genannt, beschließt die Mitgliederversammlung folgende:
Wahlordnung
Diese Wahlordnung hat Gültigkeit für die Wahl des Vereinsvorstandes.
Dem Wahlvorstand obliegt die Vorbereitung der Wahlen. Dazu gehören:
1. Aufforderung zur Abgabe von Wahlvorschlägen
2. Einholung der Kurzvorstellungen zur Kandidatur und der Einverständniserklärungen
3. Prüfung der ordnungsgemäßen Kandidatur entsprechend Satzung
4. Vorbereitung der Stimmzettel
5. Vorbereitung der Wahlunterlagen
6. Entgegennahme der Stimmzettel
7. Auswertung und Feststellung und Bekanntgabe der Wahlergebnisse
Das Vorschlagsrecht haben:
1. die Mitglieder
2. der Vorstand
3. die Bundeskonferenz
(1) Die nach § 2 dieser Wahlordnung Vorschlagberechtigten werden spätestens 3 Monate vor der Mitgliederversammlung aufgefordert, Wahlvorschläge schriftlich für die Wahl des Vorstandes einzureichen.
(2) Wahlvorschläge müssen spätestens 2 Monate vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Wahlvorstand eingereicht werden. Der Eingang ist auf dem Wahlvorschlag mit Datum und Unterschrift eines Mitglieds des Wahlvorstands zu vermerken.
(3) Der Wahlvorstand fordert die Kandidierenden für die Vorstandswahlen auf, bis drei Wochen vor der Einberufungsfrist für die Mitgliederversammlung eine Kurzvorstellung und eine Einverständniserklärung für die Kandidatur an ihn zu schicken. Die Aufforderung des Wahlvorstandes enthält Fragen an die Kandidaten, die in der Kurzvorstellung zu beantworten sind. Dabei sind nur Fragen zulässig, die im Zusammenhang mit der Kandidatur stehen.
(2) Stimmberechtigt ist die gesamte Mitgliedschaft.
(3) Der Wahlvorstand erstellt die schriftlichen Wahlunterlagen.
1. Kurzvorstellung der Kandidaten
2. Stimmzettel mit Einzelstimmabgabe für jeden Kandidaten
3. Wahlumschlag für den Stimmzettel
4. Versandumschlag mit Adressierung an den Wahlvorstand, in den der Wahlumschlag einzulegen ist.
(4) Die Wahlunterlagen werden mit der Einladung zur Mitgliederversammlung vom Vorstand versandt. Die Wahlunterlagen sind dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Einberufungsfrist zu übergeben.
(5) Die Mitglieder können die ausgefüllten Wahlunterlagen dem Wahlvorstand postalisch zusenden. Sie sollen so frühzeitig versendet werden, dass sie dem Wahlvorstand drei sieben Tage vor der Mitgliederversammlung zugehen. Später zugegangene Stimmzettel werden nicht berücksichtigt. Die ausgefüllten Wahlunterlagen können dem Wahlvorstand auch persönlich bis zum Beginn der Mitgliederversammlung übergeben werden. Nach Beginn der Mitgliederversammlung übergebene Wahlunterlagen werden nicht berücksichtigt. Darauf hat die Versammlungsleitung vor Beginn hinzuweisen. Auf dem
Versandumschlag an den Wahlvorstand muss zwingend der Absender angegeben werden. Dadurch ist sichergestellt, dass jedes Mitglied nur eine Stimme abgibt. Zudem muss jeder Wählende eine Erklärung von Eides Statt abgeben, dass er die Wahl ausgeführt hat.
(6) Die Öffnung der Wahlumschläge und die Auszählung der Stimmen durch den Wahlvorstand erfolgt zwischen dem Eingang der ausgefüllten Wahlunterlagen beim Wahlvorstand und der Mitgliederversammlung. in einer Pause der Mitgliederversammlung, die durch die Versammlungsleitung festgelegt wird. Der Wahlvorstand zieht sich hierfür in einen abgetrennten Raum zurück.
(7) Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt.
(8) Kandidieren mehr als eine Person für einen Vorstandsposten, so gilt die Person als gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmgleichheit entscheidet eine Stichwahl per einfacher Abstimmung der stimmberechtigten Mitglieder auf der Mitgliederversammlung.
(9) Unbeschriebene Stimmzettel gelten als Stimmenthaltung. Stimmzettel, aus denen der Wille des Abstimmenden nicht unzweifelhaft erkennbar ist und Stimmzettel, die einen Zusatz, eine Verwahrung oder einen Vorbehalt enthalten, sind ungültig. Beziehen sich o.g. Angaben nur auf einen Vorstandsposten, so zählt der Stimmzettel für alle anderen Posten dennoch.
(10) Jedes Mitglied hat pro zu besetzendem Vorstandsposten eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.
