Im folgenden kannst du Paragraph für Paragraph die bisherige Satzung und deren vorgesehene Änderungen einsehen.

Bisherige Satzung von 2022

Vorbemerkung:

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverein Jugendliche und Erwachsene mit angeborenem Herzfehler e.V.“. Die Abkürzung lautet „JEMAH e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beratung und Betreuung Jugendlicher und Erwachsener mit angeborener bzw. in der Kindheit erworbener Herzerkrankung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Information der Betroffenen und der Bevölkerung über alle Erscheinungsformen und Folgezustände von angeborener bzw. in der Kindheit erworbener Herzerkrankung, sowie deren Beratung und Aufklärung durch Erfahrungsaustausch, Vorträge und andere dafür geeignete Mittel, einschließlich der Anleitung zur Selbsthilfe.

b) Förderung der sozialen Kontakte der Betroffenen und ihrer Familien untereinander z. B. durch Projekte, Tagungen und Freizeitangebote.

c) Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der angeborenen bzw. in der Kindheit erworbenen Herzerkrankungen.

d) Unterstützung bestehender und neu einzurichtender EMAH-Praxen, EMAH-Ambulanzen und EMAH-Zentren. Eine solche Unterstützung soll auch für den wissenschaftlichen Bereich gelten.

e) Unterstützung der Fortbildung von Kardiologen und pädiatrischen Kardiologen zum EMAH Arzt.

f) Zusammenwirken und koordiniertes Vorgehen mit anderen Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland, die dazu beitragen können, die Ziele des Vereins zu verwirklichen.

g) Interessenvertretung gegenüber politischen und beruflichen Institutionen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme kann entweder als ordentliches oder als förderndes Mitglied erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die entweder einen angeborenen oder im Kindesalter erworbenen Herzfehler haben (betroffenes Mitglied) oder verwandt mit einem betroffenen Mitglied sind. Ordentliche Mitglieder können auch Ehe- oder Lebenspartner eines betroffenen Mitglieds werden. Alle anderen Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen erfolgen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Annahme eines Mitgliedsantrags entscheidet der Vorstand und teilt die Entscheidung der oder dem Antragenden mit. Mit Annahme entsteht die Mitgliedschaft zum Verein. Eine ablehnende Entscheidung wird nicht mit Gründen versehen. Die Ablehnung oder Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder bei juristischen Personen auch durch Auflösung. Eine Erstattung vorab erbrachter Beiträge erfolgt nicht.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des Quartals möglich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondre bei vereinsschädigendem Verhalten und dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied Beschwerde zu. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an die Schiedsstelle zu richten. Gibt die Schiedsstelle der Beschwerde nicht statt, so ist diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen,

a) wenn es trotz dreimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist

b) wenn es versäumt hat, dem Vorstand die Änderung der Anschrift innerhalb eines halben Jahres anzugeben.

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit sowie gegebenenfalls Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

(4) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds dessen Beitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Zahlung des vollen Beitrags für das Mitglied eine besondere Härte darstellt.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu zwei weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern sowie bis zu vier Beisitzern. Ordentliche Vorstandsmitglieder und Beisitzer müssen natürliche Personen sein. Der 1. und 2. Vorsitz müssen durch betroffene Mitglieder besetzt werden. Die Mehrheit des Vorstands muss durch betroffene Mitglieder gestellt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten. Einer der beiden Handelnden muss 1. oder 2. Vorsitzender sein. Beisitzer sind von der Vertretung ausgenommen.

(3) Der Vorstand wird in einer schriftlichen Wahl nach § 12 auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, aus den Vereinsmitgliedern gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Vorstandseigenschaft endet ferner mit Rücktrittserklärung, Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein oder durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Die Sitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Sitzungen) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und elektronisch teilnehmenden Mitgliedern (hybride Sitzung) durchgeführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Als anwesend gelten auch elektronisch teilnehmende Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

(9) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss auch ohne Sitzung schriftlich, fernmündlich oder auf sonstigem elektronischem Kommunikationsweg gefasst werden. Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 gelten entsprechend.

(10) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Soll den Mitgliedern des Vorstandes eine Vergütung in besonderen Fällen gezahlt werden, so muss die Mitgliederversammlung vorab über die Höhe der Vergütung und den Grund der Vergütung entscheiden.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

e) die Wahl der Kassenprüfer

f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliederbeiträgen.

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

h) Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

j) Vereinslog

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Wenn der Verein eine eigene Internetseite betreibt, muss die Einladung mit der Tagesordnung dort mindestens 4 Wochen vor der Versammlung erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Mitgliederversammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und elektronisch teilnehmenden Mitgliedern (hybride Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder als virtuelle Mitgliederversammlung oder als hybride Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Über die Form sind die Mitglieder spätestens mit der Ladung zu informieren. Versammlungsort bei einer virtuellen Mitgliederversammlung ist der Ort, an dem der Vorsitzende die Versammlung leitet.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Eingang dieser wird zeitnah auf der Internetseite bekannt gegeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Auch hier gelten §§ 8, 9 und 11 entsprechend.

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 einberufen wurde.

(2) Jedes anwesende oder elektronisch teilnehmende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitglieds vorgelegt wird. Die Anzahl der Stimmen, die ein ordentliches Mitglied zusätzlich vertreten kann, ist auf zwei begrenzt.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(1) Der Vorstand bestellt zur Wahl der Vorstandsmitglieder einen Wahlvorstand, bestehend aus 3 Vereinsmitgliedern. Diese müssen mindestens sechs Monate Vereinsmitglied sein, dürfen nicht dem Vorstand angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren. Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitzenden. Für die Vorstandsneuwahlen wird jedem Mitglied ein Stimmzettel und je eine Kurzvorstellung der Kandidaten mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt.

(2) Die schriftliche Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die gesamte Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Wahlordnung, welche näheres regelt und nicht Bestandteil der Satzung ist. Sie ist vom Vorstand unverzüglich und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Auf der Mitgliederversammlung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis fest und macht es den dort anwesenden Mitgliedern unverzüglich bekannt. Seine schriftlichen Unterlagen muss der Wahlleiter nach der Wahl der Mitgliederversammlung vorlegen und dem Versammlungsleiter aushändigen.

(1) Der Jahresabschluss des Kassenwarts wird vor Vorlage in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer geprüft. Sie haben die Aufgabe, die Übereinstimmung zwischen den Ein‐ und Ausgabenbelegen und dem Kassenbestand einschließlich des Jahresabschlusses sowie die Angemessenheit der Ausgaben zu prüfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.

(3) Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein. Der Vorstand darf ihm keine Aufgaben und Vollmachten übertragen. Ein Kassenprüfer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein. Der Kassenprüfer darf auch keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und darf nicht Angestellter des Vereins sein.

(1) Mitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu regionalen Gruppen zusammenschließen und wieder auflösen.

(2) Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Bundeskonferenz der regionalen Gruppen ein.

(3) Die Bundeskonferenz ist zuständig für

a) Bestimmungen, welche die Angelegenheiten der regionalen Gruppen betreffen, insbesondere zum Zusammenschluss und Auflösung der Regionalgruppen

b) Wahl von einem oder zwei Koordinatoren

c) Einrichtung einer Schiedsstelle bei Streitigkeiten im Verein. Die Bundeskonferenz erarbeitet in enger Abstimmung mit dem Vorstand eine eigene Schiedsordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird vom Vorstand erlassen und veröffentlicht.

d) den Erlass einer eigenen Geschäftsordnung

Der Verein hält sich an die geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

1) Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Eine Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Kinderherzstiftung der Deutsche Herzstiftung e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.05.2022 beschlossen.

Änderungsvorschlag 2026

Vorbemerkung:

Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Differenzierung verzichtet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der leichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.
Soweit im Weiteren von Mitglied gesprochen wird betrifft dies ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder, sofern nicht explizit von diesen gesprochen wird.

(1) Der Verein führt den Namen „Bundesverein Jugendliche und Erwachsene mit angeborenem Herzfehler e.V.“. Die Abkürzung lautet „JEMAH e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Das Logo des Vereins sieht wie folgt aus:

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Beratung und Betreuung Jugendlicher und Erwachsener mit angeborener bzw. in der Kindheit erworbener Herzerkrankung.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Information der Betroffenen und der Bevölkerung über alle Erscheinungsformen und Folgezustände von angeborener bzw. in der Kindheit erworbener Herzerkrankung, sowie deren Beratung und Aufklärung durch Erfahrungsaustausch, Vorträge und andere dafür geeignete Mittel, einschließlich der Anleitung zur Selbsthilfe.

b) Förderung der sozialen Kontakte der Betroffenen und ihrer Familien untereinander z. B. durch Projekte, Tagungen und Freizeitangebote.

c) Förderung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet der angeborenen bzw. in der Kindheit erworbenen Herzerkrankungen.

d) Unterstützung bestehender und neu einzurichtender EMAH-Praxen, EMAH-Ambulanzen und EMAH-Zentren. Eine solche Unterstützung soll auch für den wissenschaftlichen Bereich gelten.

e) Unterstützung der Fortbildung von Kardiologen und pädiatrischen Kardiologen zum EMAH Arzt.

f) Zusammenwirken und koordiniertes Vorgehen mit anderen Organisationen und Einrichtungen im In- und Ausland, die dazu beitragen können, die Ziele des Vereins zu verwirklichen.

g) Interessenvertretung gegenüber politischen und beruflichen Institutionen.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Aufnahme kann entweder als ordentliches oder als förderndes Mitglied erfolgen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können nur natürliche Personen werden, die entweder einen angeborenen oder im Kindesalter erworbenen Herzfehler haben (betroffenes Mitglied) oder verwandt mit einem betroffenen Mitglied sind. Ebenfalls können ordentliche Mitglieder auch natürliche Personen werden, die einen genetischen Herzfehler haben, der sich erst Jahre nach der Geburt manifestiert. Ordentliche Mitglieder können auch Ehe- oder Lebenspartner eines betroffenen Mitglieds werden. Alle anderen Personen können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag eines Mitglieds Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Beschluss der Mitgliederversammlung muss mit mindestens zwei Dritteln der Stimmen erfolgen.

(4) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft und der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag in Textform , der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Über die Annahme eines Mitgliedsantrags entscheidet der Vorstand und teilt die Entscheidung der oder dem Antragenden mit. Mit Annahme entsteht die Mitgliedschaft zum Verein. Eine ablehnende Entscheidung wird nicht mit Gründen versehen. Die Ablehnung oder Aufnahme durch den Vorstand ist nicht
anfechtbar.

(5) Das ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied hat Änderungen seines Namens, seiner Adresse sowie seiner E-Mail-Adresse dem Vorstand mitzuteilen. Ansonsten ist der Verein davon befreit dem Mitglied Informa!onen, Einladungen u.a. zukommen zu lassen. Satz 2 gilt nicht für Schreiben gemäß § 9 I 2, § 10 II und § 12 I 2. Satz 1 gilt auch für die Bankdaten, soweit sie für die Abbuchung der Mitgliedsbeiträge nötig sind.

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung, Tod oder bei juristischen Personen auch durch Auflösung. Eine Erstattung vorab erbrachter Beiträge erfolgt nicht.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Kündigungserklärung gegenüber dem Vorstand. Die Kündigung ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende des   Quartals Geschäftsjahres möglich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten, und dem Mitglied vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben bekannt zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Mitglied Beschwerde zu. Sie ist innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung schriftlich an die Schiedsstelle zu richten. Gibt die Schiedsstelle der Beschwerde nicht statt, so ist diese der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.

(4) Der Vorstand kann ein Mitglied von der Mitgliederliste streichen,

a) wenn es trotz dreimaliger zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand ist.
b) wenn es versäumt hat, dem Vorstand die Änderung der Anschrift innerhalb eines halben Jahres anzugeben.

(1) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.

(2) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden. Über die Festsetzung einer Umlage darf nur beschlossen werden, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung gesondert angekündigt wurde.

(2)(3)Die Höhe des Jahresbeitrages und Umlagen und dessen deren Fälligkeit sowie gegebenenfalls Ermäßigungen werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig.

(3)(4) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(5)(4) Der Vorstand kann auf Antrag eines Mitglieds dessen Beitrag ganz oder teilweise erlassen, wenn die Zahlung des vollen Beitrags für das Mitglied eine besondere Härte darstellt. Näheres, auch zum ganzen oder teilweise Erlass des Mitgliedsbeitrages, regelt die Beitragsordnung.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart und bis zu zwei weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern sowie bis zu vier Beisitzern. einer Schatzmeisterei (mit bis zu zwei Personen) und bis zu zwei weiteren ordentlichen Vorstandsmitgliedern sowie bis zu vier Beisitzern. Ordentliche Vorstandsmitglieder und Beisitzer müssen natürliche Personen sein. Der 1. und 2. Vorsitz müssen durch betroffene Mitglieder besetzt werden. Die Mehrheit des Vorstands muss durch betroffene Mitglieder gestellt werden. Wenn die Schatzmeisterei nicht besetzt werden kann, kann diese Aufgabe /
die Buchhaltung auch extern vergeben werden (ohne Stimmrecht bei Vorstandssitzungen).

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei ordentliche Vorstandsmitglieder vertreten. Einer der beiden Handelnden muss 1. oder 2. Vorsitzender sein. Beisitzer sind von der Vertretung ausgenommen. Für Einnahmen bis zu einem Beitrag von 2.500 Euro (in Worten Zweitausendfünfhundert Euro) ist die Einzelvertretung durch ein einzelnes Vorstandsmitglied ausreichend.

(3) Der Vorstand wird in einer schriftlichen Wahl nach § 12 auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, aus den Vereinsmitgliedern gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Vorstandseigenschaft endet ferner mit Rücktrittserklärung, Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein oder durch Abberufung durch die Mitgliederversammlung.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(6) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

(7) Der Vorstand beschließt grundsätzlich in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Ergebnisprotokoll geführt. Die Sitzungen können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Sitzungen) oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und elektronisch teilnehmenden Mitgliedern (hybride Sitzung) durchgeführt werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder. Als anwesend gelten auch elektronisch teilnehmende Mitglieder. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung des 2. Vorsitzenden.

(9) In dringenden Angelegenheiten kann ein Beschluss auch ohne Sitzung schriftlich, fernmündlich oder auf sonstigem elektronischem Kommunikationsweg gefasst werden. Abs. 7 Satz 3 und Abs. 8 gelten entsprechend.

(10) Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. Soll den Mitgliedern des Vorstandes eine Vergütung in besonderen Fällen gezahlt werden, so muss die Mitgliederversammlung vorab über die Höhe der Vergütung und den Grund der Vergütung entscheiden.

(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Ist kein Vorsitzender anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.

(2) Jedes Mitglied, das den Mitgliedsbeitrag entrichtet hat, hat eine Stimme.

(2)(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,

b) Entgegennahme des Kassenberichts und des Berichts der Kassenprüfer,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,

e) die Wahl der Kassenprüfer,

f) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Mitgliederbeiträgen und Umlagen sowie Festsetzung der Beitragsordnung,

g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

h) Abberufung einzelner Vorstandsmitglieder,

i) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

j) Festlegung oder Änderung des Vereinslogos.

(1) Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das  Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet wurde. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Wenn der Verein eine eigene Internetseite betreibt, muss die Einladung mit der Tagesordnung dort mindestens 4 vier Wochen vor der Versammlung erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung kann auch im Wege der elektronischen Kommunikation (virtuelle Mitgliederversammlung) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und elektronisch teilnehmenden Mitgliedern (hybride Mitgliederversammlung) durchgeführt werden. Ob die Mitgliederversammlung in Präsenz oder als virtuelle Mitgliederversammlung oder als hybride Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Über die Form sind die Mitglieder spätestens mit der Ladung zu informieren. Versammlungsort bei einer virtuellen Mitgliederversammlung ist der Ort, an dem der Vorsitzende die Versammlung leitet.

(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand in Textform beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Eingang dieser wird zeitnah auf der Internetseite bekannt gegeben. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Umlagen sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich in Textform und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Auch hier gelten §§ 8, 9 und 11 entsprechend.

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß nach § 9 Abs. 1 einberufen wurde. Sind die Voraussetzungen des § 9 Absatzes 1 erfüllt, ist die Versammlung auch dann ordnungsgemäß einberufen, wenn einzelne Mitglieder die ordnungsgemäß verschickte Einladung nicht erhalten haben.

(2) Jedes anwesende oder elektronisch teilnehmende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Sind mehrere Vertreter eines Mitglieds anwesend, so sind diese nur gemeinsam – gewertet als eine Stimme – stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes Mitglied ist zulässig, wenn eine entsprechende schriftliche Vollmacht des vertretenen Mitglieds vorgelegt wird. Die Anzahl der Stimmen, die ein ordentliches Mitglied zusätzlich vertreten kann, ist auf zwei begrenzt.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche Mehrheit von drei Vierteln erforderlich.

(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, dass vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(1) Der Vorstand bestellt zur Wahl der Vorstandsmitglieder einen Wahlvorstand, bestehend aus mindestens 3 2 Vereinsmitgliedern. Diese müssen mindestens sechs Monate Vereinsmitglied sein, dürfen nicht dem Vorstand angehören und selbst nicht für ein Vereinsamt kandidieren. Die Mitglieder des Wahlvorstands bestimmen einen Vorsitzenden. Für die Vorstandsneuwahlen wird jedem Mitglied ein Stimmzettel und je eine Kurzvorstellung der Kandidaten mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeschickt.

(2) Die schriftliche Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die gesamte Mitgliedschaft. Die Mitgliederversammlung erlässt eine Wahlordnung, welche näheres regelt und nicht Bestandteil der Satzung ist. Sie ist vom Vorstand unverzüglich und in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

(3) Auf der Mitgliederversammlung stellt der Wahlvorstand das Abstimmungsergebnis fest und macht es den dort anwesenden Mitgliedern unverzüglich bekannt. Seine schriftlichen Unterlagen muss der Wahlleiter nach der Wahl der Mitgliederversammlung vorlegen und dem Versammlungsleiter aushändigen. Dieser hat die Unterlagen bis zur nächsten Vorstandswahl aufzuheben.

(1) Der Jahresabschluss des Kassenwarts der Schatzmeisterei wird vor Vorlage in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer geprüft. Sie haben die Aufgabe, die Übereinstimmung zwischen den Ein‐ und Ausgabenbelegen und dem Kassenbestand einschließlich des Jahresabschlusses sowie die Angemessenheit der Ausgaben zu prüfen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens zwei Kassenprüfer für zwei Jahre.

(3) Ein Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins sein. Der Vorstand darf ihm keine Aufgaben und Vollmachten übertragen. Ein Kassenprüfer braucht nicht Mitglied des Vereins zu sein. Der Kassenprüfer darf auch keinem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und darf nicht Angestellter des Vereins sein.

(1) Mitglieder können sich mit Zustimmung des Vorstandes zu regionalen Gruppen zusammenschließen und wieder auflösen.

(2) Der Vorstand beruft mindestens einmal im Jahr eine Bundeskonferenz der regionalen Gruppen ein.

(3) Die Bundeskonferenz ist zuständig für

a) Bestimmungen, welche die Angelegenheiten der regionalen Gruppen betreffen, insbesondere zum Zusammenschluss und Auflösung der Regionalgruppen

b) Wahl von einem oder zwei Koordinatoren

c) Einrichtung einer Schiedsstelle bei Streitigkeiten im Verein. Die Bundeskonferenz erarbeitet in enger Abstimmung mit dem Vorstand eine eigene Schiedsordnung. Diese ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird vom Vorstand erlassen und veröffentlicht.

d) den Erlass einer eigenen Geschäftsordnung

(1) Die Bundeskonferenz wählt aus seiner Mitte heraus drei Vereinsmitglieder, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, als Schiedsstelle. Zugleich werden zwei stellvertretende Mitglieder, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind, gewählt. Sie rücken für ein ordentliches Mitglied der Schiedsstelle nach, wenn dieses an einer von der Schiedsstelle zu entscheidenden Streitigkeit beteiligt ist.

(2) Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre während der Bundeskonferenz, wobei Wiederwahl zulässig ist. Die Wahl der Schiedsstelle und der stellvertretenden Mitglieder erfolgt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Scheidet ein Mitglied der Schiedsstelle aus, so rückt einer der Stellvertreter für die Dauer der Wahlperiode nach. Gibt es keinen Stellvertreter mehr, bleibt der Posten bis zum nächsten Bundeskonferenz unbesetzt.

(4) Die Schiedsstelle entscheidet über Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die auf unterschiedlicher Auslegung der Vereinssatzung beruhen und unmittelbar die Arbeit der streitenden Vereinsmitglieder betreffen. Die Schiedsstelle schlichtet darüber hinaus in Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, die nicht auf der Vereinssatzung beruhen, aber vereinsgefährdend zu werden drohen. Eine Entscheidung trifft sie in diesen Fällen aber nicht. Zudem entscheidet die Schiedsstelle über Beschwerden gegen einen Vereinsausschluss.

(5) Ist die Schiedsstelle dauerhaft nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand innerhalb von 4 Wochen eine Wahl unter den Regionalleitern durchführen, um den freien Posten der Schiedsstelle zu besetzen. In diesen Fällen kann die Wahl auch per E-Mail erfolgen. Eine solche Beschlussunfähigkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn die Anzahl der Mitglieder der Schiedsstelle unter dreifällt, kann aber auch durch längerfristige Abwesenheit von Mitgliedern entstehen, in welchem Fall die Schiedsstelle selber ihre dauerhafte Beschlussunfähigkeit feststellen kann.

(6) Der ordentliche Rechtsweg ist durch die Schiedsstelle nicht ausgeschlossen. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern, die mit dem Vereinsleben im Zusammenhang stehen, sollen nicht vor die ordentlichen Gerichte gebracht werden, ohne dass vorher versucht worden ist, die Streitigkeiten durch Vermittlung der Schiedsstelle beizulegen.

Der Verein hält sich an die geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt in einer eigens dafür einberufenen Mitgliederversammlung. Eine Auflösung kann nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Alle Mitglieder haben Stimmrecht.

(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende zusammen mit dem 2. Vorsitzenden gemeinsame vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter seiner Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Deutsche Gesellschaft für Pädiatrische Kardiologie (DGPK) oder an deren Rechtsnachfolgerin Kinderherzstiftung der Deutsche Herzstiftung e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 15.05.2022 25.03.2026
beschlossen.